KI und Anwaltschaft: Zwischen Effizienzgewinn und Berufsethos

KI wird immer häufiger genutzt – auch von Anwält:innen.* Das wirft bei Mandant:innen die Frage auf, ob sie mit KI nicht ebenso gut selbst agieren könnten.
Ein aktueller Fall machte die Gefahren unbedachter KI-Nutzung deutlich: Ein Rechtsanwalt hatte beim Familiengericht Köln einen Schriftsatz mit KI-generierten fiktiven Quellenangaben eingereicht. Empört forderte das Gericht den Anwalt auf, derartige Ausführungen künftig zu unterlassen, da diese „die Rechtsfindung erschweren, den unkundigen Leser in die Irre führen und das Ansehen des Rechtsstaates sowie insbesondere der Anwaltschaft empfindlich schädigen.“ (AG Köln, Beschl. v. 02.07.2025, Az. 312 F 130/25) Jenseits aller Empörung – und der leisen Frage, ob einem selbst so etwas hätte passieren können – stehen vor allem die berufsrechtlichen Implikationen im Fokus.
Berufsrechtlicher Verstoß §§ 43a Abs. 3, 43 BRAO
Das AG Köln wertet die „frei erfundenen“ Fundstellen als „bewusste Verbreitung von Unwahrheiten“ im Sinne des § 43a Abs. 3 BRAO. Die Vorschrift setzt jedoch zumindest billigende Inkaufnahme voraus. Daran bestehen Zweifel. Die ungeprüfte KI-Halluzination ist letztlich mit einem schlampigen „Blindzitat“ vergleichbar. Auch der Rückgriff auf die Generalklausel des § 43 BRAO ist problematisch: Seit den „Bastille-Beschlüsse“ (BVerfG, Beschl. v. 14.07.1987, Az. 1 BvR 537/81, 1 BvR 195/87) ist anerkannt, dass solche offenen Formeln eng auszulegen sind. Eine ausführlichere Diskussion zu §§ 43, 43a BRAO findet sich [Berufspflichten: Anwalt reicht KI-Schriftsatz mit Fehlern ein]. Teilweise wird auch über einen (bereits auf objektiver Tatbestandsebene scheiternden) Prozessbetrug diskutiert (vgl. zur Vertiefung [KI-Schriftsatz: Anwalt blamiert sich vor Gericht]).
Rügerecht und anwaltliche Unabhängigkeit
Auch bei Annahme eines Berufsrechtsverstoßes stünde den Gerichten – unbeschadet der den Rechtsanwaltskammern vorbehaltenen Verfahren – kein Disziplinierungsrecht gegenüber der Anwaltschaft zu. Ein solcher Hinweis berührt die vom BVerfG in den „Bastille-Entscheidungen“ betonte Unabhängigkeit der Anwaltschaft und damit den Kern ihres Selbstverständnisses.
KI als Anwaltsersatz?
Wer meint, KI könne eine anwaltliche Vertretung ersetzen, wird durch den vorliegenden Fall eines Besseren belehrt. Es genügt eben nicht, KI-Antworten ungeprüft bei Gericht einzureichen. Selbst wenn anwaltliche Arbeit nur aus der Zitation einschlägiger Entscheidungen bestünde, bleibt deren Prüfung und argumentative Einordnung unverzichtbar. Hinzu kommt: Juristische Tätigkeit umfasst weit mehr. Kern der Strafvertretung ist beispielsweise die Interessenvertretung in einem komplexen kommunikativen Prozess – etwas, das keine KI leisten kann.
Fazit
Für die Organe der Rechtspflege bringt der KI-Vorfall im Ergebnis wenig Neues: Gerichten erwachsen keine zusätzlichen Rügekompetenzen, und Anwält:innen wird weiterhin abverlangt, ihre Quellen sorgfältig zu überprüfen. Für den Berufsethos spielt es keine Rolle, ob es sich um Kommentarfundstellen oder CHatGBT-Schriftsätze handelt. Auch für die Mandantschaft bleibt es dabei: Durch KI erstellte „smarte Schriftsätze“ können keinen Ersatz für fachlichen Rechtsbeistand leisten.
*Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit KI erstellt – die Quellen wurden aber selbst überprüft.
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