Am 8.10.2025 hat die Bundesregierung den Entwurf eines neuen Bundespolizeigesetzes beschlossen. Das derzeit geltende Gesetz trat am 01.11.1994 in Kraft und bildete seither den zentralen Rechtsrahmen für die Organisation und Befugnisse der Bundespolizei. Mit der nun geplanten Reform soll der Aufgaben- und Befugnisrahmen grundlegend modernisiert und an die sicherheitspolitischen wie technologischen Entwicklungen der Gegenwart angepasst werden. Eine dieser technologischen Entwicklungen, die zuletzt verstärkt mediale Aufmerksamkeit erlangt hat, ist der Einsatz und die Abwehr von Drohnen.

  1. Ausgangspunkt: Modernisierung des Aufgabenrahmens

Die Reform reagiert auf eine sicherheitspolitische Realität, in der sich Bedrohungslagen zunehmend in digitale und technische Räume verlagern. Der Gesetzentwurf sieht erweiterte Befugnisse in den Bereichen Telekommunikationsüberwachung und Aufenthaltsverbote sowie Meldeauflagen vor und verfolgt das Ziel, die Bundespolizei strukturell und technisch auf hybride Gefährdungsszenarien vorzubereiten (vgl. DLF, 09.10.2025). Damit geht die Reform über eine lediglich punktuelle Anpassung hinaus und formuliert einen neuen konzeptionellen Ansatz polizeilicher Gefahrenabwehr.

  1. Neuregelung zur Drohnenabwehr

Am Flughafen München wurden kürzlich mehrere Drohnen über den Start- und Landebahnen gesichtet, woraufhin der Flugbetrieb vorsorglich eingestellt werden musste. Vorfälle wie dieser verdeutlichen, wie real die Bedrohung durch Drohnen geworden ist. Sie erhöhen den Druck, geplante Anpassungen des Bundespolizeigesetzes umzusetzen. Im Zentrum steht dabei zweierlei: die Klärung von Zuständigkeiten und die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Sicherheitsbehörden. Nach Art. 30 und 70 GG liegt die Gefahrenabwehr grundsätzlich bei den Ländern. Der Bund ist nur zuständig, wenn es um bundeshoheitliche Bereiche geht – etwa für den Grenzschutz, den Luftverkehr oder die Eisenbahn im ganz oder mehrheitlichen Eigentum des Bundes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 6, Nr. 6a GG). Die Bundeswehr darf hingegen nur im Verteidigungsfall eingreifen (Art. 87a Abs. 1 S. 1 GG). Mit dem neuen § 39 BPolG-E soll die Bundespolizei künftig innerhalb ihrer Zuständigkeit ausdrücklich gegen Gefahren durch unbemannte Luftfahrtsysteme vorgehen dürfen – insbesondere an Verkehrsflughäfen, Eisenbahninfrastruktur und Seeobjekten. Ergänzend sieht eine Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vor, dass die Bundeswehr im Wege der Amtshilfe gegen hochfliegende oder militärische Drohnen unterstützen kann (vgl. auch Deutschlandfunk (2025): Gesetzentwurf: Was Bundespolizisten künftig alles dürfen sollen. https://www.deutschlandfunk.de/gesetzentwurf-was-bundespolizisten-kuenftig-alles-duerfen-sollen-100.html, abgerufen: 15.10.2025).

Die Klarstellung der Kompetenzordnung sollte jedoch nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben immer auch faktisch erfolgen können muss. Eine effektive Gefahrenabwehr setzt zwingend voraus, dass die zuständigen Behörden nicht nur rechtlich befugt, sondern auch organisatorisch, personell und technisch in der Lage sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen. Laut Regierungsentwurf sind daher nun jährlich rund 90 Mio. € für Technik sowie 341 zusätzliche Vollzeitstellen eingeplant (BT-Drs. BPolG-E 2025, S. 118 ff.).

Parallel dazu soll durch die Einrichtung eines bundesweiten Kompetenzzentrums Drohnenabwehr die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden gestärkt werden; dazu soll es technische, operative und rechtliche Expertise bündeln und als Schnittstelle zwischen Bundespolizei, Bundeswehr und Landesbehörden fungieren (BMI (2025): Kabinettsklausur Drohnen. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2025/10/kabinettsklausur-drohnen.html, abgerufen: 15.10.2025). Ähnliche Bestrebungen bestehen auf Landesebene, etwa in Bayern, wo die Einrichtung eines Drohnenkompetenzzentrums in Erding geplant ist und ergänzende Anpassungen des Polizeiaufgabengesetzes vorbereitet werden (vgl. StMI (2025): Schutz vor Drohnen: Ministerrat schafft klare Regeln und plant Drohnenkompetenzzentrum. https://www.stmi.bayern.de/news/detail/schutz-vor-drohnen-ministerrat-schafft-klare-regeln-und-plant-drohnenkompetenzzentrum/, abgerufen am 15.10.2025).

Insgesamt zeigt der Gesetzentwurf, dass der Gesetzgeber auf die zunehmende sicherheitspolitische Relevanz von Drohnen reagiert, die praktische Umsetzung aber von einer ausreichenden Ausstattung der Bundespolizei abhängen wird.

  1. Exkurs: Strafrechtliche Bewertung

Die Frage, welche Maßnahmen gegen eine Drohne ergriffen werden dürfen, stellt sich nicht nur auf sicherheitspolitischer Ebene, sondern zunehmend auch im strafrechtlichen Kontext. Sie betrifft nicht allein staatliche Abwehrhandlungen gegen ausländische oder militärische Drohnen, sondern ebenso alltägliche Fälle, in denen Privatpersonen auf störende oder gefährdende Drohnen reagieren – etwa über dem eigenen Grundstück, in Nachbarschaftssituationen oder bei Veranstaltungen. In der jüngeren strafrechtlichen Diskussion wird daher vermehrt erörtert, wie die Abwehrmaßnahmen im privaten Bereich rechtlich zu bewerten sind. Dabei wird insbesondere betont, dass der physische Eingriff in eine fremde Drohne – etwa durch Störung der Steuerung, Blockieren der Signalübertragung oder Abschuss – in der Regel nicht von Rechtfertigungsgründen gedeckt ist. Neben den klassischen Tatbeständen des § 303 StGB rücken zunehmend auch Normen wie § 109g StGB (sicherheitsgefährdende Aufnahmen aus der Luft) und § 315 StGB (gefährliche Eingriffe in den Luftverkehr) in den Fokus, wenn von den Abwehrhandlungen mittelbar Gefahren für Dritte ausgehen. Zugleich wird hervorgehoben, dass bereits fahrlässiges Verhalten haftungs- und strafrechtlich relevant sein kann und die Grenze zwischen erlaubtem Selbstschutz und unzulässiger Eigenmacht im Einzelfall schwer zu ziehen bleibt. (vgl. hierzu und zu weiteren in Betracht kommenden Straftatbeständen: Bock, ZJS 2025, 5, 837 ff.).

Aus Verteidigungsperspektive ist die strafrechtliche Bewertung stets einzelfallabhängig; ein einheitliches oder schematisches Verteidigungskonzept lässt sich daraus nicht ableiten. Aus Compliance-Gesichtspunkten ist zudem darauf hinzuweisen, dass Unternehmen und Privatpersonen präventiv klare interne Richtlinien zum Umgang mit Drohnenvorfällen entwickeln sollten, um rechtliche Risiken frühzeitig zu minimieren.

  1. Fazit

Die aktuelle Diskussion um den Umgang mit Drohnen zeigt, wie eng sicherheitsrechtliche und technologische Fragen heute miteinander verknüpft sind. Präventive Gefahrenabwehr wie repressive Strafverfolgung müssen gleichermaßen auf die Dynamik technischer Entwicklungen reagieren. Der technische Fortschritt stellt das Strafrecht vor neue dogmatische und praktische Herausforderungen, denen die Strafverfolgungsbehörden und die Strafverteidigung mit fachlicher Präzision und rechtlicher Sorgfalt begegnen müssen.