KI wird immer häufiger genutzt – auch von Anwält:innen.* Das wirft bei Mandant:innen die Frage auf, ob sie mit KI nicht ebenso gut selbst agieren könnten.

Ein aktueller Fall machte die Gefahren unbedachter KI-Nutzung deutlich: Ein Rechtsanwalt hatte beim Familiengericht Köln einen Schriftsatz mit KI-generierten fiktiven Quellenangaben eingereicht. Empört forderte das Gericht den Anwalt auf, derartige Ausführungen künftig zu unterlassen, da diese „die Rechtsfindung erschweren, den unkundigen Leser in die Irre führen und das Ansehen des Rechtsstaates sowie insbesondere der Anwaltschaft empfindlich schädigen.“ (AG Köln, Beschl. v. 02.07.2025, Az. 312 F 130/25)  Jenseits aller Empörung – und der leisen Frage, ob einem selbst so etwas hätte passieren können – stehen vor allem die berufsrechtlichen Implikationen im Fokus.

Berufsrechtlicher Verstoß §§ 43a Abs. 3, 43 BRAO

Das AG Köln wertet die „frei erfundenen“ Fundstellen als „bewusste Verbreitung von Unwahrheiten“ im Sinne des § 43a Abs. 3 BRAO. Die Vorschrift setzt jedoch zumindest billigende Inkaufnahme voraus. Daran bestehen Zweifel. Die ungeprüfte KI-Halluzination ist letztlich mit einem schlampigen „Blindzitat“ vergleichbar. Auch der Rückgriff auf die Generalklausel des § 43 BRAO ist problematisch: Seit den „Bastille-Beschlüsse“ (BVerfG, Beschl. v. 14.07.1987, Az. 1 BvR 537/81, 1 BvR 195/87) ist anerkannt, dass solche offenen Formeln eng auszulegen sind. Eine ausführlichere Diskussion zu §§ 43, 43a BRAO findet sich [Berufspflichten: Anwalt reicht KI-Schriftsatz mit Fehlern ein]. Teilweise wird auch über einen (bereits auf objektiver Tatbestandsebene scheiternden) Prozessbetrug diskutiert (vgl. zur Vertiefung [KI-Schriftsatz: Anwalt blamiert sich vor Gericht]).

Rügerecht und anwaltliche Unabhängigkeit

Auch bei Annahme eines Berufsrechtsverstoßes stünde den Gerichten – unbeschadet der den Rechtsanwaltskammern vorbehaltenen Verfahren – kein Disziplinierungsrecht gegenüber der Anwaltschaft zu. Ein solcher Hinweis berührt die vom BVerfG in den „Bastille-Entscheidungen“ betonte Unabhängigkeit der Anwaltschaft und damit den Kern ihres Selbstverständnisses.

KI als Anwaltsersatz?

Wer meint, KI könne eine anwaltliche Vertretung ersetzen, wird durch den vorliegenden Fall eines Besseren belehrt. Es genügt eben nicht, KI-Antworten ungeprüft bei Gericht einzureichen. Selbst wenn anwaltliche Arbeit nur aus der Zitation einschlägiger Entscheidungen bestünde, bleibt deren Prüfung und argumentative Einordnung unverzichtbar. Hinzu kommt: Juristische Tätigkeit umfasst weit mehr. Kern der Strafvertretung ist beispielsweise die Interessenvertretung in einem komplexen kommunikativen Prozess – etwas, das keine KI leisten kann.

Fazit

Für die Organe der Rechtspflege bringt der KI-Vorfall im Ergebnis wenig Neues: Gerichten erwachsen keine zusätzlichen Rügekompetenzen, und Anwält:innen wird weiterhin abverlangt, ihre Quellen sorgfältig zu überprüfen. Für den Berufsethos spielt es keine Rolle, ob es sich um Kommentarfundstellen oder CHatGBT-Schriftsätze handelt. Auch für die Mandantschaft bleibt es dabei: Durch KI erstellte „smarte Schriftsätze“ können keinen Ersatz für fachlichen Rechtsbeistand leisten.

 

*Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit KI erstellt – die Quellen wurden aber selbst überprüft.

Zwischen Vertrauen und Verantwortung: Zusicherungen im Auslieferungsverfahren

Auslieferungsverfahren haben aufgrund ihrer politischen Prägung stets auch eine diplomatische Komponente. Entscheidend ist vor allem das Verhältnis zwischen den beteiligten Staaten – mit der Folge, dass die Rechte des Einzelnen leicht in den Hintergrund geraten (vgl. hierzu auch kritisch Bier, VerfBlog, 2025/12, Voraussetzungen des Vertrauens im Auslieferungsrecht).

  1. Ausgangspunkt: Zusicherungen im Auslieferungsverkehr

Das Auslieferungsverfahren steht im Spannungsfeld zwischen völkerrechtlicher Kooperation und verfassungsrechtlichem Grundrechtsschutz. Zentrales Element ist der Grundsatz gegenseitigen Vertrauens, der sich in der Praxis häufig in Zusicherungen des ersuchenden Staates niederschlägt. Dabei handelt es sich um völkerrechtlich verbindliche Erklärungen zur Einhaltung menschenrechtlicher Mindeststandards – etwa zu Haftbedingungen, dem Ausschluss der Todesstrafe oder zur Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes. Solche Zusicherungen sollen gewährleisten, dass Auslieferungen trotz bestehender Risiken menschenrechtskonform vollzogen werden.

  1. Kontrollpflicht der Gerichte

Auch wenn Zusicherungen im Auslieferungsverfahren formal von großer Bedeutung sind, erweisen sie sich in der Praxis häufig als problematisch. Gerichte dürften sich nicht allein auf solche Erklärungen verlassen, sondern müssen eigenständig prüfen, ob der betroffenen Person unmenschliche Haftbedingungen oder ein unfaires Verfahren drohen. Zusicherungen sind daher kritisch auf ihre Belastbarkeit zu prüfen – etwa hinsichtlich Transparenz, Konkretisierungsgrad, rechtlicher Verbindlichkeit und praktischer Überprüfbarkeit (vgl. WD 7-3000-064/24, S. 5 f.). Zwar erkennt die Rechtsprechung an, dass frühere Verstöße das Vertrauen erschüttern können (OLG Bremen, Beschl. v. 16.03.2020 – 1 Ausl A 78/19; OLG Celle, Beschl. v. 21.07.2021 – 2 AR Ausl 40/21, Rn. 27 juris). In der Praxis zeigt sich jedoch, dass der Grundsatz gegenseitigen Vertrauens oft dazu führt, Zusicherungen allzu leicht zu akzeptieren, selbst bei Hinweisen auf systemische Mängel. Doch häufig begnügen sich die Gerichte mit formelhaften Verweisen auf bestehende Zusicherungen, ohne deren tatsächliche Belastbarkeit eingehend zu hinterfragen. Für den Betroffenen und die Verteidigung entsteht so der Eindruck, dass bei der Zulässigkeitsentscheidung primär politisch-diplomatische Rücksichten eine Rolle spielen. Zusicherungen werden letztlich zum bloßen Feigenblatt, das strukturelle Probleme im Auslieferungsverkehr verdeckt, statt ein wirksames Schutzniveau zu gewährleisten.

  1. Der Fall Maja T.

Besonders deutlich wird die Tragweite am Vollzugs von Auslieferungsentscheidungen: Ob Zusicherungen nach der Übergabe tatsächlich eingehalten werden, lässt sich in der Praxis kaum überprüfen. Wie riskant ein solches Vertrauen sein kann, zeigt der Fall Maja T.: Trotz eines beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Eilantrags (BVerfG, Beschl. v. 24.01.2025 – 2 BvR 1103/24), der die Überstellung nach Ungarn verhindern sollte, wurde die Betroffene noch vor der Entscheidung ausgeliefert. Bereits zuvor hatte das BVerfG Maßnahmen zur Sicherung der Nichtübergabe angeordnet (BVerfG, Beschl. v. 28.06.2024 – 2 BvQ 49/24). Gleichwohl erfolgte die Übergabe – offiziell wegen einer „zeitlichen Überholung“ der Maßnahmen. Im späteren Hauptsacheverfahren stellte das BVerfG zwar einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh fest, doch blieb diese Feststellung wirkungslos. Der Fall verdeutlicht die Gefahr politisch motivierten Behördenhandelns unter Berufung auf formale Konformität – und die Unumkehrbarkeit des mit einer Auslieferung verbundenen Nachteils. Eine einmal ausgelieferte Person kann nicht auf rechtlichem Wege nach Deutschland zurückgeführt werden. Dem ersuchenden Staat gegenüber bestehen keine durchsetzbaren Rücküberstellungsansprüche; es verbleiben lediglich konsularische Bemühungen. Die Irreversibilität der Entscheidung wird begleitet von dem strukturellen Problem fehlender Kontrollinstanzen. Ob staatliche Zusicherungen eingehalten werden, entzieht sich nach der Übergabe jeder wirksamen Überprüfbarkeit.

  1. Fazit

Solange im Zielstaat keine hinreichende Überprüfbarkeit der zugesicherten Standards gewährleistet ist, wiegt die Verantwortung der deutschen Gerichte im Zulässigkeitsverfahren umso schwerer. Zu begrüßen sind daher aktuelle Reformbestrebungen, die die Rechte der Verfolgten stärken und die gerichtliche Kontrolle ausbauen sollen (vgl. BMJ, RefE IRG v- 11.11.2024; BRAK Stn.-Nr. 83/2024). Insgesamt bleibt festzuhalten: Der Auslieferungsverkehr lebt zwar vom Vertrauensgrundsatz, aber blindes Vertrauen genügt nicht. Zusicherungen sind nur dann tragfähig, wenn sie mit Blick auf die konkrete Gefahrenlage belastbar sind. Für Verteidiger:innen bedeutet das, Gerichte unermüdlich an ihre Kontrollfunktion zu erinnern. Für Gerichte heißt es, sich der Tragweite und der Irreversibilität ihrer Entscheidungen bewusst zu sein.


Herausforderung Drohnenabwehr: (Neue) Gesetzliche Grundlagen, faktische Grenzen und strafrechtliche Implikationen

Am 8.10.2025 hat die Bundesregierung den Entwurf eines neuen Bundespolizeigesetzes beschlossen. Das derzeit geltende Gesetz trat am 01.11.1994 in Kraft und bildete seither den zentralen Rechtsrahmen für die Organisation und Befugnisse der Bundespolizei. Mit der nun geplanten Reform soll der Aufgaben- und Befugnisrahmen grundlegend modernisiert und an die sicherheitspolitischen wie technologischen Entwicklungen der Gegenwart angepasst werden. Eine dieser technologischen Entwicklungen, die zuletzt verstärkt mediale Aufmerksamkeit erlangt hat, ist der Einsatz und die Abwehr von Drohnen.

  1. Ausgangspunkt: Modernisierung des Aufgabenrahmens

Die Reform reagiert auf eine sicherheitspolitische Realität, in der sich Bedrohungslagen zunehmend in digitale und technische Räume verlagern. Der Gesetzentwurf sieht erweiterte Befugnisse in den Bereichen Telekommunikationsüberwachung und Aufenthaltsverbote sowie Meldeauflagen vor und verfolgt das Ziel, die Bundespolizei strukturell und technisch auf hybride Gefährdungsszenarien vorzubereiten (vgl. DLF, 09.10.2025). Damit geht die Reform über eine lediglich punktuelle Anpassung hinaus und formuliert einen neuen konzeptionellen Ansatz polizeilicher Gefahrenabwehr.

  1. Neuregelung zur Drohnenabwehr

Am Flughafen München wurden kürzlich mehrere Drohnen über den Start- und Landebahnen gesichtet, woraufhin der Flugbetrieb vorsorglich eingestellt werden musste. Vorfälle wie dieser verdeutlichen, wie real die Bedrohung durch Drohnen geworden ist. Sie erhöhen den Druck, geplante Anpassungen des Bundespolizeigesetzes umzusetzen. Im Zentrum steht dabei zweierlei: die Klärung von Zuständigkeiten und die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Sicherheitsbehörden. Nach Art. 30 und 70 GG liegt die Gefahrenabwehr grundsätzlich bei den Ländern. Der Bund ist nur zuständig, wenn es um bundeshoheitliche Bereiche geht – etwa für den Grenzschutz, den Luftverkehr oder die Eisenbahn im ganz oder mehrheitlichen Eigentum des Bundes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 6, Nr. 6a GG). Die Bundeswehr darf hingegen nur im Verteidigungsfall eingreifen (Art. 87a Abs. 1 S. 1 GG). Mit dem neuen § 39 BPolG-E soll die Bundespolizei künftig innerhalb ihrer Zuständigkeit ausdrücklich gegen Gefahren durch unbemannte Luftfahrtsysteme vorgehen dürfen – insbesondere an Verkehrsflughäfen, Eisenbahninfrastruktur und Seeobjekten. Ergänzend sieht eine Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vor, dass die Bundeswehr im Wege der Amtshilfe gegen hochfliegende oder militärische Drohnen unterstützen kann (vgl. auch Deutschlandfunk (2025): Gesetzentwurf: Was Bundespolizisten künftig alles dürfen sollen. https://www.deutschlandfunk.de/gesetzentwurf-was-bundespolizisten-kuenftig-alles-duerfen-sollen-100.html, abgerufen: 15.10.2025).

Die Klarstellung der Kompetenzordnung sollte jedoch nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben immer auch faktisch erfolgen können muss. Eine effektive Gefahrenabwehr setzt zwingend voraus, dass die zuständigen Behörden nicht nur rechtlich befugt, sondern auch organisatorisch, personell und technisch in der Lage sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen. Laut Regierungsentwurf sind daher nun jährlich rund 90 Mio. € für Technik sowie 341 zusätzliche Vollzeitstellen eingeplant (BT-Drs. BPolG-E 2025, S. 118 ff.).

Parallel dazu soll durch die Einrichtung eines bundesweiten Kompetenzzentrums Drohnenabwehr die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden gestärkt werden; dazu soll es technische, operative und rechtliche Expertise bündeln und als Schnittstelle zwischen Bundespolizei, Bundeswehr und Landesbehörden fungieren (BMI (2025): Kabinettsklausur Drohnen. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2025/10/kabinettsklausur-drohnen.html, abgerufen: 15.10.2025). Ähnliche Bestrebungen bestehen auf Landesebene, etwa in Bayern, wo die Einrichtung eines Drohnenkompetenzzentrums in Erding geplant ist und ergänzende Anpassungen des Polizeiaufgabengesetzes vorbereitet werden (vgl. StMI (2025): Schutz vor Drohnen: Ministerrat schafft klare Regeln und plant Drohnenkompetenzzentrum. https://www.stmi.bayern.de/news/detail/schutz-vor-drohnen-ministerrat-schafft-klare-regeln-und-plant-drohnenkompetenzzentrum/, abgerufen am 15.10.2025).

Insgesamt zeigt der Gesetzentwurf, dass der Gesetzgeber auf die zunehmende sicherheitspolitische Relevanz von Drohnen reagiert, die praktische Umsetzung aber von einer ausreichenden Ausstattung der Bundespolizei abhängen wird.

  1. Exkurs: Strafrechtliche Bewertung

Die Frage, welche Maßnahmen gegen eine Drohne ergriffen werden dürfen, stellt sich nicht nur auf sicherheitspolitischer Ebene, sondern zunehmend auch im strafrechtlichen Kontext. Sie betrifft nicht allein staatliche Abwehrhandlungen gegen ausländische oder militärische Drohnen, sondern ebenso alltägliche Fälle, in denen Privatpersonen auf störende oder gefährdende Drohnen reagieren – etwa über dem eigenen Grundstück, in Nachbarschaftssituationen oder bei Veranstaltungen. In der jüngeren strafrechtlichen Diskussion wird daher vermehrt erörtert, wie die Abwehrmaßnahmen im privaten Bereich rechtlich zu bewerten sind. Dabei wird insbesondere betont, dass der physische Eingriff in eine fremde Drohne – etwa durch Störung der Steuerung, Blockieren der Signalübertragung oder Abschuss – in der Regel nicht von Rechtfertigungsgründen gedeckt ist. Neben den klassischen Tatbeständen des § 303 StGB rücken zunehmend auch Normen wie § 109g StGB (sicherheitsgefährdende Aufnahmen aus der Luft) und § 315 StGB (gefährliche Eingriffe in den Luftverkehr) in den Fokus, wenn von den Abwehrhandlungen mittelbar Gefahren für Dritte ausgehen. Zugleich wird hervorgehoben, dass bereits fahrlässiges Verhalten haftungs- und strafrechtlich relevant sein kann und die Grenze zwischen erlaubtem Selbstschutz und unzulässiger Eigenmacht im Einzelfall schwer zu ziehen bleibt. (vgl. hierzu und zu weiteren in Betracht kommenden Straftatbeständen: Bock, ZJS 2025, 5, 837 ff.).

Aus Verteidigungsperspektive ist die strafrechtliche Bewertung stets einzelfallabhängig; ein einheitliches oder schematisches Verteidigungskonzept lässt sich daraus nicht ableiten. Aus Compliance-Gesichtspunkten ist zudem darauf hinzuweisen, dass Unternehmen und Privatpersonen präventiv klare interne Richtlinien zum Umgang mit Drohnenvorfällen entwickeln sollten, um rechtliche Risiken frühzeitig zu minimieren.

  1. Fazit

Die aktuelle Diskussion um den Umgang mit Drohnen zeigt, wie eng sicherheitsrechtliche und technologische Fragen heute miteinander verknüpft sind. Präventive Gefahrenabwehr wie repressive Strafverfolgung müssen gleichermaßen auf die Dynamik technischer Entwicklungen reagieren. Der technische Fortschritt stellt das Strafrecht vor neue dogmatische und praktische Herausforderungen, denen die Strafverfolgungsbehörden und die Strafverteidigung mit fachlicher Präzision und rechtlicher Sorgfalt begegnen müssen.


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